Softwarelizenzvertrag (End-User-Licence-Agreement)

zwischen

Thomas Fröscher, Lucas-Cranach-Weg 21, 73770 Denkendorf, Deutschland (“Lizenzgeber”)

und dem Lizenznehmer.

§ 1 Vertragsgegenstand, Lizenzgeber, Verhältnis zu JetBrains

(1) Gegenstand dieses Softwarelizenzvertrags („Vertrag“) ist je nach Wahl des Lizenznehmers die dauerhafte oder zeitlich befristete, aber verlängerbare Einräumung von Nutzungsrechten an dem entsprechenden Softwareprodukt („Lizenzgegenstand“) für die IntelliJ Plattform von Jet-Brains s. r. o. vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer.

(2) Weitere Vertragsgegenstände sind, dass der Lizenznehmer mit Abschluss des Softwarelizenz-vertrages ein Bezugsrecht für Updates (bei einer Versionierung nach der Semantic-Versioning-Syntax X.Y.Z mithin alle Z-Versionen) erhält und ein Anspruch auf die Überlassung von Upgrades (alle Y-Versionen) besteht, wenn zwischen dem Lizenzgeber und Lizenznehmer nach Maßgabe von § 6 eine Vereinbarung über den Bezug von Upgrades (Upgrade-Vereinbarung) geschlossen wird.

(3) Der Lizenzgegenstand besteht aus dem ausführbaren Code der Software (Objekt-Code) und der dazugehörigen Anwendungsdokumentation in deutscher oder englischer Sprache als Online-Hilfe. Der Source-Code ist nicht Teil des Lizenzgegenstandes.

(4) Lizenznehmer kann sowohl ein Verbraucher gemäß § 13 BGB sein, der den Lizenzgegenstand zu privaten Zwecken nutzt als auch ein Unternehmen gemäß § 14 BGB, welches das Softwareprodukt überwiegend zu gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken verwendet.

(5) JetBrains ist Hersteller und Betreiber der IntelliJ-Plattform, die als Basis für den Lizenzgegenstand dient. JetBrains ist weder Lizenzgeber noch für Haftung und/oder Gewährleistung betreffend an dem Lizenzgegenstand verantwortlich.

(6) Der Lizenznehmer entrichtet an JetBrains zusammen für die Überlassung des Lizenzgegenstandes und für die Bereitstellung von Upgrades die Lizenzgebühr.

§ 2 Varianten der Softwareüberlassung

Der Lizenznehmer hat die Wahl zwischen einem Softwarelizenzvertrag

  • a.) mit einmonatiger Nutzungsdauer ohne oder mit automatischer Vertragsverlängerung jeweils um einen Monat, wenn der Vertrag nicht gemäß den Bestimmungen in § 5 gekündigt wird (Vertragsvariante 1) und
  • b.) zur dauerhaften Nutzung (Vertragsvariante 2 ).

§ 3 Einräumung von Rechten

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer bei der Vertragsvariante 1 an dem Versionsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das einfache, auf die Vertragslaufzeit beschränkte räumlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegenstand zeitgleich in der lizenzierten Anzahl von Nutzern nach Maßgabe dieses Vertrages bestimmungsgemäß zu nutzen. Sofern das Nutzungsrecht mindestens 12 Monate ununterbrochen besteht und dann der Vertrag vom Lizenznehmer nicht verlängert wird, wandelt sich das befristete Nutzungsrecht in ein dauerhaftes Recht zur Nutzung an dem vor 12 Monaten bestehenden Update-Versionsstand. Verlängert der Lizenznehmer den Softwarelizenzvertrag erneut, umfasst das Nutzungsrecht den jeweils aktuellen Versionsstand.

(2) Mit Abschluss des Softwarelizenzvertrages als Vertragsvariante 2 räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer an dem Update-Versionsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das einfa-che, dauerhafte, räumlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegenstand zeitgleich in der lizenzierten Anzahl von Nutzern nach Maßgabe dieses Vertrages bestimmungsgemäß zu nutzen.

(3) Die Rechteeinräumung umfasst die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Softwarelizenzvertrages verfügbare Version des Lizenzgegenstandes und die vom Lizenzgeber bereitgestellten Updates für Mangelbehebungen und/oder neue Funktionen. Während der Laufzeit des Softwarelizenzvertrages als Vertragsvariante 1 und während bestehender Upgrade-Vereinbarung bei der Vertragsvariante 2 umfasst die Rechteeinräumung auch alle in diesem Zeitraum vom Lizenzgeber bereitgestellten Upgrades.

(4) Sofern bei dem Softwarelizenzvertrag in der Vertragsvariante 2 die Upgrade-Vereinbarung verlängert wird, wird die bisherige Version des Lizenzgegenstandes mit dem Stand zum Zeitpunkt Vertragsabschluss durch die aktuelle Version ersetzt und vom bestehenden Nutzungsrecht mit umfasst. Erfolgt keine Verlängerung der Upgrade-Vereinbarung, reduziert sich das bestehende Nutzungsrecht auf den Update-Versionsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(5) Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass sich JetBrains vorbehält, den Betrieb der IntelliJ-Plattform nach entsprechender Vorankündigung einzustellen. Im Falle der Einstellung IntelliJ-Plattform ist eine Nutzung des Lizenzgegenstandes dauerhaft nicht mehr möglich, sofern kein Alternativangebot durch JetBrains eröffnet wird.

(6) Das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf einem im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers stehenden Computersystem zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstands sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie vom Lizenzgegenstand durch einen gemäß § 69 d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigten Nutzer.

(7) Das Recht zur Bearbeitung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität des Lizenzgegenstands.

(8) Das Recht zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands wird nur unter der Bedingung des § 69 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69 e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG gewährt

(9) Weitergehende Nutzungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.

§ 4 Übergabe und Installation des Lizenzgegenstands, Pflichten des Lizenznehmers, Nutzungsvoraussetzungen

(1) Der Lizenzgegenstand wird als Download ausschließlich über die JetBrains Marketplace-Plattform und IntelliJ-Plattform zur Verfügung gestellt. Eine physische Lieferung auf Datenträgern erfolgt nicht.

(2) Der Lizenznehmer erhält die Anwendungsdokumentation als Online-Hilfe gemäß § 1 Abs. 3.

(3) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend der notwendigen Anforderungen für den Lizenzgegenstand bereitzustellen. Die Anforderungen sind der Produktbeschreibung des Lizenzgegenstandes in der IntelliJ-Plattform zu entnehmen.

(4) Der Lizenznehmer muss für die Nutzung über eine Verbindung zum Internet verfügen und eine Verbindung des Lizenzgegenstandes zur IntelliJ-Plattform zwecks Lizenz¬validierung von Zeit zu Zeit gestatten, da anderenfalls eine Nutzung des Lizenzgegenstandes dauerhaft nicht möglich ist.

(5) Der Lizenzgegenstand wird vom Lizenznehmer installiert.

§ 5 Laufzeit und Kündigung Softwarelizenzvertrag mit einmonatiger Nutzungsdauer

(1) Hat der Lizenznehmer bei Abschluss des Softwarelizenzvertrages mit einmonatiger Nutzungsdauer die Option „automatische Vertragsverlängerung“ gewählt, verlängert sich der Vertrag jeweils um einen Monat, sofern der Lizenznehmer nicht einen Kalendertag vor Ablauf der Nutzungsdauer den Vertrag zumindest in Textform kündigt. Sofern der Lizenznehmer nicht die Option „automatische Vertragsverlängerung“ gewählt hat, endet der Vertrag, es sei denn der Lizenznehmer schließt einen Vertrag neu ab.

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch eine Vertragspartei bleibt unberührt. Kündigungen können elektronisch erklärt werden.

§ 6 Bereitstellung von Updates und Upgrades / Laufzeit und Kündigung Upgrade-Vereinbarung

(1) Mit Abschluss des Softwarelizenzvertrages in beiden Vertragsvarianten erhält der Lizenznehmer für die berechtigte Nutzungsdauer ein Bezugsrecht auf verfügbare Updates und schließt zugleich eine Vereinbarung über den Bezug von Upgrades (Upgrade-Vereinbarung) bei der Vertragsvariante 1 für die Nutzungsdauer und bei der Vertragsvariante 2 für die Dauer von 12 Monaten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ab.

(2) Hat der Lizenznehmer bei Abschluss des Softwarelizenzvertrages mit dauerhafter Nutzung die Option „automatische Vertragsverlängerung“ gewählt, verlängert sich die Upgrade-Vereinbarung jeweils um 12 Monate, sofern diese nicht mindestens ein Kalendertag vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit durch den Lizenznehmer zumindest in Textform gekündigt wird. Der Lizenzgeber hat ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 9 Monat zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit.

(3) Der Lizenzgeber verpflichtet sich die Updates und Upgrades jeweils gemäß § 4 dem Lizenznehmer bereitzustellen.

(4) Die Regelung in § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 7 Ansprüche bei Sachmängeln (Gewährleistungsverpflichtung)

(1) Das vom Lizenzgeber überlassene Softwareprodukt entspricht der Produktbeschreibung des Lizenzgegenstandes auf der IntelliJ-Plattform. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte Vereinbarung zumindest in Textform nicht als Garantie. Eine weitergehende Gewährleistung besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass der Lizenzgegenstand den speziellen Anforderungen des Lizenznehmers genügt. Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Bei Update- und Upgradelieferungen (im Folgenden zusammen „neue Versionenlieferungen“) sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

(2) Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Lizenzgeber gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB das Recht, zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu wählen. Hat der Lizenznehmer den Vertrag als Verbraucher abgeschlossen, steht ihm das Wahlrecht zu. Wenn der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Lizenznehmer bei Vorliegen eines erheblichen Mangels nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder unabhängig von der Erheblichkeit des Mangels die geleistete Vergütung mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Work-around erfolgen.

(3) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Mangelsymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veran-schaulichende Unterlagen zumindest in Textform zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Mangels ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers als Unternehmer i. S. v. § 14 BGB bleiben unberührt.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, sofern der Lizenznehmer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist. Die gesetzliche Mängelverjährungsfrist gilt, sofern der Lizenznehmer Verbraucher gem. § 13 BGB ist.

(5) Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von § 9.

(6) Änderungen oder Erweiterungen des Lizenzgegenstandes, die der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Lizenznehmers entfallen, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Lizenzgeber steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.

§ 8 Ansprüche bei Rechtsmängeln

(1) Die vom Lizenzgeber gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen

(2) Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat der Lizenzgeber alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die Software gegen die geltend gemach-ten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und dem Lizenzgeber sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Soft-ware gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

(3) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Lizenzgeber (a) nach seiner Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Lizenznehmer entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

(4) Scheitert die Freistellung gemäß Abs. 3 binnen einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.

(5) Im Übrigen gilt § 7 Abs. 4 und 6 entsprechend.

§ 9 Haftung, Schadensersatz

(1) Der Lizenzgeber haftet nach diesem Vertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (f):

  • a.) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
  • b.) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  • c.) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
  • d.) Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
  • e.) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung bei der Vertragsvariante 1 auf die monatliche Brutto-Lizenzgebühr, bei der Vertragsvariante 2 auf den Brutto-Kaufpreis, maximal jedoch auf den Ersatz des Betrages begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung typischerweise vorhersehbar war.
  • f.) Bei einem Mangel des zeitlich befristet zur Nutzung bereitgestellten Lizenzgegenstandes, der bereits bei Vertragsabschluss vorlag, ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB ausgeschlossen.

(2) Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

(3) Soweit nach dem Vorstehenden die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner gesetzlichen Vertretungsorgane und der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.

(4) Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980) Anwendung.

(2) Die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Lizenznehmer ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Lizenznehmer bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform. Dies gilt ebenfalls für diese Textformklausel. Nicht die Textform wahrende Änderungen sind unwirksam. Die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen, gleich welcher Form, bleibt von dieser Textformklausel unberührt.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

§ 12 Sprache des Vertrages und Geltungsvorrang bei anderen Sprachversionen

Dieser Vertrag wurde in deutscher Sprache erstellt. Im Falle der Übersetzung des Vertrages in die englische Sprache, geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachversionen die deutsche Sprachversion des Vertrages vor.

Stand: 14. Februar 2019